In periodischen Abständen kommt es zur Diskussion über eine „Angleichung“ der Rechte der Nichtangestellten an jene der Angestellten – so auch im derzeitigen Vorwahlkampf. Dabei geht es weniger um die schlichte Angleichung von Rechten, sondern um die Frage nach einer sachlichen Differenzierung hinsichtlich bestimmter Rechte für unterschiedliche ArbeitnehmerInnengruppen und in weiterer Folge um einen veränderten ArbeitnehmerInnenbegriff. Die Diskussion hiezu ist in den Tagesmedien leider verkürzt bis irreführend dargestellt (s etwa Kleine Zeitung vom 30.8.2017, 6):
o Die Unterscheidung zwischen ArbeiterInnen und Angestellten geht nicht auf das Angestelltengesetz 1921 zurück. Sie hat ihre Wurzeln im AHGB aus 1862 und im Handlungsgehilfengesetz 1910. Das Angestelltengesetz war der letzte Schritt.
o Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung begünstigen ArbeiterInnen nur bei Arbeitsunfällen, nicht jedoch bei Krankheiten. Im Fall von Krankheiten stehen Angestellten - in einer Zeitspanne von etwa einem Jahr - Entgeltfortzahlungszeiträume zu, die den 4-fachen Ansprüchen von ArbeiterInnen entsprechen (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht12 [2015], 477 ff).