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Freitag, 01.03.2019

Karfreitagsregelung Neu

  • Mit der Beseitigung des Karfreitags als Feiertag wurde überfallsartig und massiv in bestehende Rechte – nämlich den einzigen gesetzlichen Feiertag für gewisse anerkannte Religionsgemeinschaften – eingegriffen. Schon die Vorgangsweise an sich indiziert Gleichheitswidrigkeit.
  • Der einfache Gesetzgeber kann nicht in den Kernbereich von Interessenvertretungen (Koalitionen) wie den Gewerkschaften eingreifen. Im Zusammenhang mit dem Generalkollektivvertrag zum Karfreitag ist diese Diskussion aber nachrangig, da der Generalkollektivvertrag auch nicht gegen die europarechtlichen Bestimmungen verstoßen darf. Ein Generalkollektivvertrag, der aufgrund der Religion unzulässig differenziert, ist von vornherein rechtsunwirksam!
  • Gleichheitswidrigkeit und Diskriminierung aufgrund der Religion sind weiterhin ein Thema, wenn die Angehörigen der Evangelischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft, der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich usw. an Tagen frei haben, die durch Feste und religiöse Gebräuche der katholischen Kirche bedingt sind, an den höchsten Fest- und Feiertagen der eigenen Religion hingegen nicht.
  • Gleichheitswidrigkeit und Diskriminierung aufgrund der Religion sind aber auch weiterhin ein Thema, wenn der Katholischen Kirche gesetzlich 10 Feiertage zugestanden werden, den restlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften hingegen kein einziger Feiertag.
  • Rechtstechnisch wird die im Nationalrat beschlossene Regelung gleichfalls Probleme aufwerfen. Kommt etwa nicht drei Monate, sondern nur zwei Monate vor dem „persönlichen Feiertag“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den „Feiertag als Urlaubstag“ zustande und wird in weiterer Folge dennoch aus betrieblichen Gründen gearbeitet, ist unklar, ob diese Tätigkeit Feiertagsarbeit oder normale Arbeit darstellt.
  • Das zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich 1933 unterzeichnete und 1934 ratifizierte Konkordat sichert der Katholischen Kirche 9 Feiertage zu. Man stelle sich vor – dies wäre allerdings rechtlich wesentlich problematischer als die Abschaffung des Karfreitags – die 9 katholischen Feiertage würden beseitigt werden und könnten nur als Urlaubstage geltend gemacht werden! Dieser Vergleich zeigt die sozialpolitische Dimension der Vorgangsweise.

S auch das Interview in Radio Steiermark mit Prof. Löschnigg am 27.2.2019 um 7.00 Uhr.

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