Die von der Arbeitszeitrichtlinie geforderten Mindestruhezeiten, Maximalarbeitszeiten sowie deren Ausnahmen sind gerade im Bereich der Ärzteschaft von großer Bedeutung. Mit der KA-AZG Novelle 2014 hat der Gesetzgeber viele unionsrechtswidrige Inhalte beseitigt. Einige wenige Unstimmigkeiten gibt es jedoch weiterhin: Die zehntätige Frist einer verlängerten Ruhepause gem § 6 Abs 3 KA-AZG entspricht nicht dem in der Richtlinie verankerten ArbeitnehmerInnenschutzgedanken. Weiters werden die nötigen Voraussetzungen von sogenannten Opt-Out-Vereinbarungen veranschaulicht sowie einige Auslegungsprobleme, welche vor allem durch die Neufassung hervorkamen, thematisiert.