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Neu im Bücherregal

Mittwoch, 01.03.2023

Auf dem letzten Stand mit den Kommentaren zum Angestelltengesetz und zum Öffentlichen Dienstrecht. Ein Gespräch mit Herausgeber Gert-Peter Reissner

REWI Uni Graz: Wo gab es jüngst besonders relevante Neuerungen im Angestelltenrecht?

Gert-Peter Reissner: Die letzten Jahre waren geprägt von beschleunigten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, ausgelöst auch durch die Reaktionen auf die COVID‑19‑Pandemie. So ist etwa das Arbeiten im Homeoffice zum Massenphänomen geworden. Im AngG selbst gab es zwar seit 2018 keine größeren Novellen. Aber es war klar, dass der von Linde verlegte Kommentar, zuletzt erschienen in 3. Auflage 2019, neu herausgebracht werden muss. Einerseits gab es im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie indirekt auf das AngG einwirkende legistische Aktivitäten, andererseits waren zahlreiche neue Judikate zu diesem nach wie vor zentralen Gesetz des Individualarbeitsrechts einzuarbeiten.

 

Welche strittige Frage wartet schon seit Längerem auf eine eindeutige Klärung seitens Rechtsprechung oder Gesetzgebung?

Eine auch nur mittelbar mit dem AngG zusammenhängende Frage betrifft die Übernahme des Angestellten-Kündigungsrechts ins Arbeiterrecht, in Kraft getreten im Jahr 2021. Das bewährte Kündigungsrecht des § 20 AngG wurde da mehr oder weniger wortgleich in den neuen § 1159 ABGB übertragen, allerdings mit einer sehr problematischen Abweichung: In „Branchen, in denen Saisonbetriebe […] überwiegen“, können durch Kollektivvertrag „abweichende Regelungen“, mit anderen Worten also die traditionell kurzen Arbeiterkündigungsfristen, festgelegt werden. Rechtsprechung und Lehre beschäftigen sich nun mit der Frage, wie eine derartige Saisonbranche zu definieren ist. So war der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe mit seinen kurzen Arbeiterkündigungsfristen von 14 Tagen beispielsweise im Jahr 2022 zwei Mal Gegenstand von OGH-Entscheidungen, dennoch ist es noch nicht gesichert, ob hier eine Saisonbranche vorliegt – wahrscheinlich überwiegen die Ganzjahresbetriebe. Die gegebenenfalls daran anschließende Frage ist dann, wie die Rechtsfolgen bei Vorliegen gesetzwidriger Kollektivverträge zu bestimmen sind: Kann sich z.B. die Arbeitnehmerseite im Sinne des Günstigkeitsprinzips auf die kurzen Kündigungsfristen stützen oder nicht? Die Arbeitgeberseite handelt bei Kündigung mit kurzen Fristen sicher rechtswidrig. Alles in allem eine Situation großer Rechtsunsicherheit. Hier werden im Kommentar Lösungsvorschläge erarbeitet.

 

Nähern sich Angestelltenrecht und Öffentliches Dienstrecht langsam einander an? Was erwartet die Leser_innen im Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht?

Ja und nein. Die Lösungen in Gesetzgebung und Rechtsanwendung ähneln einander, die grundlegend anderen Konzeptionen – man denke nur an den öffentlich-rechtlichen Charakter des Beamtenverhältnisses – bleiben aber und sind entsprechend zu würdigen. Für den MANZ-Verlag, für meinen Mitherausgeber und mich und für unsere Autorinnen und Autoren war bemerkenswert, dass es zum für die Privatwirtschaft geltenden Arbeitsrecht eine sehr gute Aufarbeitung unter anderem in der Kommentarliteratur gibt, dass aber für das ebenfalls viele hunderttausend Bedienstete betreffende öffentliche Dienstrecht ein grundlegender und umfassender Sammelkommentar fehlt. Wir haben daher einen derartigen Kommentar in die „Zeller Familie“ von MANZ (Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2018; Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln, 2. Auflage 2019; Zeller Handbuch Betriebsvereinbarungen, 2014) – benannt nach Zell am See, dem Ort der traditionellen Tagung zum Arbeitsrecht und Sozialrecht – eingebracht. Kommentiert sind die zentralen Gesetze des Bundesdienstrechts (BDG, VBG usw.), auf die Landes- und Gemeindedienstrechte wird verwiesen bzw. bei der Würdigung dazu ergangener, allgemein relevanter Judikatur Bezug genommen. Derzeit steht unser Faszikelwerk bei 2940 Seiten, im Jahre 2023 werden voraussichtlich noch einmal ca. 1000 Seiten dazukommen. Für die mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Personen soll jedenfalls die Rechtsanwendung und die rechtliche Argumentation auf hohem, durch Rechtsprechung und Lehre gedecktem Niveau erleichtert werden. Damit soll auch die Rechtskultur in diesem praktisch so wichtigen Rechtsbereich, der bislang sowohl von den Instituten für Öffentliches Recht als auch von jenen für Arbeitsrecht und Sozialrecht eher vernachlässigt wurde, gefördert werden.

 

Beide Publikationen sind auch digital erhältlich. Welches Format, gedruckt oder digital, bevorzugen Sie bei der Arbeit?

Für mich spielen beide Formate eine wichtige Rolle. Je nach Anforderung ist es für mich besser, mit Buch oder mit digitaler Version zu arbeiten. Benötigt man verschiedene Ebenen oder Elemente nebeneinander, ist das gedruckte Werk besser. Zugegebenermaßen recherchiere ich aber gern mit den digitalen Angeboten von RDB, Linde online oder Lexis 360 und lese dann auch die benötigten Texte gleich am Computer.

 

Arbeiten Sie bereits an Neuem?

Abgesehen von laufenden Aufsätzen und Entscheidungsbesprechungen muss ich derzeit dringend mein „Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht“ für die Studierenden in eine 7. Auflage bringen. Wir haben ja nun eine Vorlesungsprüfung, auf die das Buch abgestimmt werden soll. Als Unterlage zur neuen – und bisher gut funktionierenden – Vorlesungsübung Sozialrecht arbeite ich an einem neuen „Lern- und Übungsbuch Sozialrecht“. Beide Bücher erscheinen bei MANZ.

 

Hinweis: Näheres zum Angestelltengesetz Kommentar finden Sie hier, über den Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht hier.

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